Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die oft auch als Treuhänder bezeichnet wird. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in den §§ 2197 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Was sind die Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung?

Grund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann z. B. sein:

  • die Absicherung des Willens des Erblassers (z. B. im Hinblick auf ein Vermächtnis oder eine Auflage),
  • der Schutz der Erben vor sich selbst (z. B. bei Minderjährigen),
  • Vereinfachung der Verwaltung und Teilung der Erbschaft (insbesondere bei mehreren Erben).

Wie wird man Testamentsvollstrecker?

Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.  Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären oder anderenfalls zu verweigern ist. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.

Was sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers?

Hat der Erblasser nichts Besonderes bestimmt, soll der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringen (§ 2203 BGB) und die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben (§ 2204 BGB). In diesem Fall wird der Testamentsvollstrecker als Abwicklungsvollstrecker bezeichnet.

Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker durch Testament auch weitere Aufgaben übertragen, z. B. den Nachlass für eine bestimmte Zeit für den Erben zu verwalten (§ 2209 BGB). In diesem Fall spricht man von Dauertestamentsvollstreckung und bezeichnet den Testamentsvollstrecker als Verwaltungsvollstrecker. Die Dauertestamentsvollstreckung ist grundsätzlich für höchstens 30 Jahre nach dem Tode des Erblasser möglich (§ 2210 BGB), kann aber auch bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers angeordnet werden. Die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung erfolgt häufig im Rahmen eines sog. Behindertentestamentes.

Soll der Testamentsvollstrecker (nur) die Erfüllung der Pflichten einer im Testament begünstigten Person überwachen, ohne ein Verwaltungsrecht zu haben, liegt beaufsichtigende Testamentsvollstreckung vor.

Typische Tätigkeiten eines Testamentsvollstreckers sind:

  • Korrespondenz mit den Nachlassgericht
  • Sichtung aller Unterlagen, Verträge und Papiere des Nachlasses
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Klärung sämtlicher privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen des Erblassers
  • Einziehung noch nicht bezahlter Außenstände
  • Bezahlung von Rechnungen und Steuerrückständen
  • Erfüllung von Auflagen
  • Erfüllung von Vermächtnissen
  • Eventuell Kündigung und Auflösung der Wohnung des Erblassers
  • Umschreibung von Grundstücken im Grundbuch
  • Umschreibungen von Bankkonten auf die Erben
  • Versorgung und Unterbringung von Haustieren
  • Überwachung und Einhaltung von Fristen
  • Anfertigung und Abgabe der Erbschaftsteuererklärung

Wie wird der Testamentsvollstrecker vergütet?

Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, § 2221 BGB. Vorrangig kann der Erblasser das „Ob“ und die Höhe der Vergütung in der letztwilligen Verfügung festlegen. Fehlt eine konkrete letztwillige Anordnung des Erblassers zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, werden im Streitfall von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert.